Kleingartenanlage
Kleingärten zu verpachten
Es besteht die Möglichkeit, sein Interesse für frei werdende Gärten zu bekunden. Wer einen Garten in einer ruhigen und gepflegten Anlage unweit der Dahme pachten möchte, wendet sich bitte direkt an den Vorstand des Anglervereins Wildau 1916 e.V. oder gibt eine schriftliche Interessenbekundung in der Vereinsgaststätte ab.
Gartenordnung
für die Kleingartenanlage – Friedrich-Engels-Straße – des Anglervereins Wildau 1916 e.V. (AVW)
Ein harmonisches Miteinander und eine gepflegte Anlage erfordern gemeinsame Regeln. Die nachfolgenden Bestimmungen sichern den Erhalt unserer Kleingartenanlage und regeln die Rechte und Pflichten aller Pächter.
1. Allgemeines
- 1.1.Gemeinschaftsanlage: Die Gartenparzellen sind eine Gemeinschaftsanlage des Anglervereines Wildau 1916 e.V. (nachfolgend AVW).
- 1.2.Gemeinnützigkeit: Der Anglerverein Wildau 1916 e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und ist im Deutschen Anglerverband e.V. nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften integriert.
- 1.3.Bindung: Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und ist für alle Pächter bindend.
- 1.4.Kündigung bei Verstößen: Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den AVW zur Kündigung des Pachtverhältnisses auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes.
- 1.5.Durchsetzung & Kontrolle: Für die Durchsetzung der Gartenordnung sorgt der Vorstand des AVW im Zusammenwirken mit seinem Gartenausschuss. Diese sind im Rahmen dieser Ordnung kontroll- und weisungsberechtigt.
- 1.6.Vergabe: Für die Vergabe einer Gartenparzelle ist ein entsprechender schriftlicher Antrag an den Vorstand des AVW zu stellen.
- 1.7.Weitergabe-Verbot: Die Gartenparzelle darf weder verkauft, verschenkt noch vererbt werden.
- 1.8.Informationspflicht: Anschriftsänderungen, Sterbefälle oder sonstige Veränderungen sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
- 1.9.Besichtigungsrecht: Der Verpächter und der Vorstand des AVW sowie deren Beauftragte sind berechtigt, die Gartenparzelle und die Aufbauten zum Zwecke der Überprüfung auf Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.
2. Gestaltung, Nutzung und Pflege der Gartenparzellen und Gemeinschaftseinrichtungen
- 2.1.Kleingärtnerische Nutzung: Die Übergabe der Gartenparzellen erfolgt nur zum Zwecke einer kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Jeder Pächter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch zu gestalten. Die Grundlagen hierfür bilden das Bundeskleingartengesetz, die Gartenordnung und die vom AVW erteilten Auflagen und Weisungen.
- 2.2.Keine Untervermietung: Die Weiterverpachtung sowie die Überlassung der Gartenparzelle an Dritte ist nicht gestattet.
- 2.3.Gewerbeverbot: Weder die Parzelle noch die darauf befindlichen Aufbauten dürfen für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
- 2.4.Bauvorhaben: Um-, An- oder Neubauten gleich welcher Art dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den AVW.
- 2.5.Kennzeichnung: Jede Gartenparzelle muss mit der Parzellen-Nummer am Gartentor deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.
- 2.6.Kosten: Die zur Nutzung, Instandhaltung und Abgrenzung der Parzelle erforderlichen Kosten trägt der Parzellenpächter.
- 2.7.Zähler & Messeinrichtungen: Jeder Pächter ist verpflichtet, die ihm gehörenden Messeinrichtungen für die Medienverbräuche entsprechend den Forderungen der Hersteller bzw. des Gesetzgebers zu warten, zu eichen und bei Notwendigkeit auf eigene Kosten austauschen zu lassen.
- 2.8.Gemeinschaftsflächen: Alle Parzellenpächter sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Anglervereines in Anspruch zu nehmen.
- 2.9.Gemeinschaftsarbeit: Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des AVW an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, dem Um- und Neubau von Gemeinschaftsanlagen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen.
3. Umwelt- und Naturschutz
- 3.1.Entsorgung & Kompost: Alle Gartenabfälle, Laub, Stalldung und Fäkalien sind sachgemäß zu kompostieren oder mit anderweitig geeigneten Methoden zu entsorgen.
- 3.2.Hygiene: Toiletten und Komposthaufen müssen so gehalten bzw. desinfiziert werden, dass sie nicht belästigend wirken oder gar Krankheitsherde bilden können.
- 3.3.Verbrennungsverbot: Eine Verbrennung von Laub und Gartenabfällen ist nicht gestattet.
- 3.4.Schädlingsbekämpfung: Jeder Gartenpächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen.
- 3.5.Müllkippen-Verbot: Das Abladen von Unrat im umliegenden Gelände ist grundsätzlich verboten und kann eine Strafverfolgung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nach sich ziehen.
- 3.6.Keine Sickergruben: Es ist nicht gestattet, in der Kleingartenanlage Sickergruben anzulegen.
- 3.7.Fristen zur Beseitigung: Vorhandener Unrat ist durch Aufgabe des AVW nach vorgegebenen Terminen unverzüglich zu entsorgen. Hierfür anfallende Kosten trägt der Pächter.
4. Ordnung und Ruhe
- 4.1.Rücksichtnahme: Das Leben in der Gemeinschaft der Gartenpächter erfordert gegenseitige Achtung und Unterstützung, Rücksichtnahme und ein gutes Verhältnis zu seinen Gartennachbarn.
- 4.2.Wegepflege: Der Parzellenweg ist vom Pächter des jeweils angrenzenden Kleingartens zu pflegen und in einem guten Zustand zu halten.
- 4.3.Baumaterialien: Die Wege zur und in der Kleingartenanlage sind von angelieferten Baumaterialien unmittelbar nach der Anlieferung (maximal innerhalb einer Woche) freizumachen.
- 4.4.Fahrzeugpflege: Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen vor und in der Gartenanlage ist untersagt.
- 4.5.Tempolimit: Das Befahren der Wege zur und in der Kleingartenanlage ist nur im Schritttempo zulässig.
- 4.6.Waffen- & Feuerwerksverbot: Das Benutzen aller Arten von Schuss- und Signalwaffen sowie jeglicher Art von Feuerwerkskörpern ist innerhalb der Gartenanlage verboten.
- 4.7.Ruhezeiten: Grundsätzlich ist in der Kleingartenanlage täglich von 13:00 – 15:00 Uhr und von 22:00 – 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig jede Lärmbelästigung zu vermeiden.
- 4.8.Haustiere: Das Halten von Haustieren ist nur gestattet, wenn dadurch keine Belästigung der Nachbarn erfolgt. Außerhalb der Parzelle sind Hunde an der Leine zu führen.
5. Schlussbestimmungen
- 5.1.Ergänzungen: Notwendige Ergänzungen und spezifische Maßnahmen zur Durchsetzung der Gartenordnung können durch die Mitgliederversammlung des AVW beschlossen werden.
- 5.2.Versammlungen: Mindestens 2-mal im Geschäftsjahr des AVW werden Versammlungen mit allen Parzellenpächtern durchgeführt.
Die Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung des Anglervereines Wildau 1916 e.V. am 03.11.1995 beschlossen. Diese Gartenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.1996 in Kraft.
Der Vorstand
Anglerverein Wildau 1916 e.V.
