Gartenordnung

für die Kleingartenanlage - Friedrich-Engels-Straße -

des Anglervereins Wildau 1916 e.V.

 

1. Allgemeines:          


1.1. Die Gartenparzellen sind eine Gemeinschaftsanlage des Anglervereines 
       Wildau 1916 e.V. (nachfolgend AVW)     
      
1.2. Der Anglerverein Wildau 1916 e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und ist im     
       Deutschen Anglerverband e.V. nach den dafür geltenden     
       Rechtsvorschriften integriert.     
      
1..3. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und ist für alle     
        Pächter bindend.     
      
1.4. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den AVW zur Kündigung des     
        Pachtverhältnisses auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzess.     
      
1.5. Für die Durchsetzung der Gartenordnung sorgt der Vorstand des AVW im     
       Zusammenwirken mit seinem Gartenausschuß, diese sind im Rahmen dieser     
        Ordnung kontroll- und weisungsberechtigt.     
      
1.6. Für die Vergabe eine Gartenparzelle ist ein entsprechender schriftlicher Antrag     
      an den Vorstand des AVW zu stellen.     
      
1.7. Die Gartenparzelle darf weder verkauft, verschenkt noch vererbt werden.     
      
1.8. Anschriftsänderungen, Sterbefälle oder sonstige Veränderungen sind dem     
       Vorstand unverzüglich anzuzeigen.     
      
1.9. Der Verpächter und der Vorstand des AVW sowie deren Beauftragte sind     
       berechtigt, die Gartenparzelle und die Aufbauten zum  Zwecke der      
       Überprüfung auf Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen.     
     

 2. Gestaltung, Nutzung und Pflege der Gartenparzellen und      
     Gemeinschaftseinrichtungen
     
      
      
2.1. Die Übergabe der Gartenparzellen erfolgt nur zum Zwecke einer kleingärtne-     
       rischen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.     
       Jeder Pächter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Vorstellungen     
       zweckmäßig und ästhetisch zu gestalten.     
       Die Grundlagen hierfür bilden das Bundeskleingartengesetz, die Garten-     
       ordnung und die vom AVW erteilten Auflagen und Weisungen.     
      
2.2. Die Weiterverpachtung, sowie die Überlassung der Gartenparzelle an     
       Dritte, ist nicht gestattet.     
      
2.3. Weder die Parzelle, noch die darauf befindlichen Aufbauten, dürfen für     
      gewerbliche Zwecke genutzt werden.     
      
2.4. Um-, An- oder Neubauten, gleich welcher Art dürfen nur im Rahmen der     
       gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.     
       Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den AVW.     
      
2.5. Jede Gartenparzelle muß mit der Parzellen-Nummer am Gartentor deutlich     
       sichtbar gekennzeichnet werden.     
      
2.6. Die zur Nutzung, Instandhaltung und Abgrenzung der Parzelle erforderlichen     
       Kosten trägt der Parzellenpächter.     
      
2.7. Jeder Pächter ist verpflichtet, die ihm gehörenden Meßeinrichtungen für die     
       Medienverbräuche entsprechend den Forderungen der Hersteller bzw. des     
       Gesetzgebers zu warten, zu eichen und bei Notwendigkeit auf eigene Kosten     
       austauschen zu lassen.     
      
2.8. Alle Parzellenpächter sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen     
       des Anglervereines in Anspruch zu nehmen.           

2.9. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des      
        AVW an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemein-     
       schaftsanlagen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen.     
     

3. Umwelt- und Naturschutz     
      
3.1. Alle Gartenabfälle, Laub, Stalldung und Fäkalien sind sachgemäß zu     
       kompostieren oder mit anderweitig geeigneten Methoden zu Entsorgen.     
      
3.2. Toiletten und Komposthaufen müssen so gehalten bzw. desinfiziert werden,     
       daß sie nicht belästigend wirken oder gar Krankheitesherde bilden können.     
      
3.3. Eine Verbrennung von Laub und Gartenabfällen ist nicht gestattet.     
      
3.4. Jeder Gartenpächter hat die Pflicht, Planzenkrankheiten und Schädlinge     
       sachgemäß zu bekämpfen.     
      
3.5. Das Abladen von Unrat im umliegenden Gelände ist grundsätzlich verboten     
       und kann eine Strafverfollgung auf der Grundlage der gesetzlichen      
       Bestimmungen nach sich ziehen.     
      
3.6. Es ist nicht gestattet, in der Kleingartenanlage Sickergruben anzulegen.     
      
3.7. Vorhandener Unrat ist durch Auflage des AVW nach vorgegebenen Terminen     
       unverzüglich zu entsorgen, hierfür anfallende Kosten trägt der Pächter.     
    

4. Ordnung und Ruhe     
      
4.1. Das Leben in der Gemeinschaft der Gartenpächter erfordert gegenseitige     
       Achtung und Unterstützung, Rücksichtnahme und ein gutes Verhältnis zu     
       seinem Gartennachbarn.     
      
4.2. Der Parzellenweg ist vom Pächter des jeweils angrenzenden Kleingartens     
       zu pflegen und in einem guten Zustand zu halten.     
      
4.3. Die Wege zur und in der Kleingartenanlage sind von angelieferten     
       Baumaterialien unmittelbar nach der Anlieferung (maximal einer Woche)     
       freizumachen.     
      
4.4. Das Raparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen vor und     
       in der Gartenanlage ist untersagt.     
      
4.5. Das Befahren der Wege zur und in der Kleingartenanlage ist nur im     
       Schrittempo zulässig.     
      
4.6. Das Benutzen aller Arten von Schuß- und Signalwaffen sowie jeglicher     
       Art von Feuerwerkskörpern ist innerhalb der Gartenanlage verboten.     
      
4.7. Grundsätzlich ist in der Kleingartenanlage täglich von 13.00 - 15.00 Uhr      
       und  von 22.00 - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig jede     
       Lärmbelästigung zun vermeiden.     
      
4.8. Das Halten von Haustieren ist nur gestattet, wenn dadurch keine Belästigung     
      der Nachbarn erfolgt.  Außerhalb der Parzelle sind Hunde an der Leine zu führen.     
     

5. Schlußbestimmungen      
      
5.1. Notwendige Ergänzungen und spezifische Maßnahmen zur Durchsetzung     
       der Gartenordnung können durch die Mitgliederversammlung des AVW     
       beschlossen werden.     
      
5.2. Mindestens 2 mal im Geschäftsjlahr des AVW werden Versammlungen mit     
       allen Parzellenpächtern durchgeführt.     
      
5.3. Die Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung des      
       Anglervereines Wildau 1916 e. V. am 03.11.1995 beschlossen.     
      
5.4. Diese Gartenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.1996 in Kraft.  

 

Der Vorstand